Satzung

Kolibri – Interkulturelle Stiftung München

Erstfassung vom 30.03.1999
letzte Satzungsänderung vom 03.06.2024

Präambel

Gelungenes Zusammenleben von Einheimischen und Zuwanderern anderer Nationalitäten, aber auch Vorurteile, Diskriminierung und Rassismus in der Gesellschaft haben Kolibri e.V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative 1999 dazu bewogen, eine Stiftung zu gründen. Ihr Zweck ist es, Projekte finanziell zu unterstützen, die der Verständigung von Menschen verschiedener Herkunft in München dienen.

Die Stiftung will die Begegnung, Verständigung und Integration von Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen fördern, insbesondere von Flüchtlingen, Migranten und deren Nachkommen, binationalen Familien und Partnerschaften, ausländischen Kindern, Jugendlichen, Behinderten, Gefolterten und Traumatisierten.

Die vorliegende Satzung wurde nach 25 Jahren erfolgreicher Stiftungsarbeit behutsam an rechtliche und praktische Bedürfnisse angepasst und um den Zweck der Förderung von Kunst und Kultur erweitert. Veranstaltungen wie Lesungen, Konzerte oder Filmvorführungen tragen wesentlich zum Erscheinungsbild der Stiftung in der Münchener Stadtgemeinschaft bei und bieten der Stiftung die Gelegenheit, ihre Anliegen einem breiten Publikum zu präsentieren. Die Stiftung versteht sich als Bürgerstiftung und ist für ein vielfältiges ehrenamtliches Engagement aller Interessierten offen, die ebenfalls eine offene, demokratische, nicht-diskriminierende und nicht-rassistische Wertegemeinschaft unterstützen.

Die Stiftung will mit ihrem Engagement einen langfristigen Beitrag zur Integration leisten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen KOLIBRI – Interkulturelle Stiftung.
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.
  3. Sie verfolgt öffentliche Zwecke.
  4. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Stiftungszweck

  1. Zweck der Stiftung ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der freien Wohlfahrtspflege, die Förderung von Kunst und Kultur sowie mildtätige Zwecke.
  2. Die gemeinnützigen und mildtätigen Stiftungszwecke werden gem. § 58 Nr. 1 AO insbesondere verwirklicht durch die Zuwendung von Mitteln an andere, ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts, wenn diese Stellen mit den Mitteln steuerbegünstigte Zwecke fördern. Solche steuerbegünstigten juristischen Personen sind z.B. der Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf e.V.), München, die IG-InitiativGruppe – Interkulturelle Begegnung und Bildung e.V (IG), München, der Förderverein Refugio München e.V., München, und der Verein Freundschaft zwischen Ausländern und Deutschen e.V. (FAD), München.
  3. Die zugewendeten Mittel sollen für soziale, medizinische, therapeutische oder wirtschaftliche Hilfen, Bildungs- und Weiterbildungsangebote, Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen zur beruflichen Qualifikation, Kinder-, Jugend- und Elternarbeit, Förderung kreativer und kultureller Aktivitäten sowie zur Einbindung, Begleitung und Qualifizierung Ehrenamtlicher verwendet werden. Außerdem soll die Beratung, Supervision und Fortbildung ehrenamtlicher Kräfte zur Beratungs- und Betreuungsarbeit zugunsten der bedürftigen Personen gefördert werden.
  4. Daneben kann die Stiftung den gemeinnützigen Zweck der Förderung von Kunst und Kultur durch die Organisation und Durchführung eigener kultureller Veranstaltungen (z.B. Lesungen, Musikveranstaltungen, Filmvorführungen) selbst verwirklichen. Diese Veranstaltungen haben zum Ziel, den interkulturellen Austausch vor allem der bürgerlichen Gesellschaft des Großraums Münchens zu fördern. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Einschränkungen

  1. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
  4. Der Stifterverein und seine Rechtsnachfolger erhalten keine Mittel der Stiftung, soweit diese nicht im Rahmen der satzungsgemäßen Zweckerfüllung ausgegeben werden.

§ 4 Grundstockvermögen

  1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) ist in seinem nominalen Wert ungeschmälert zu erhalten.
  2. Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  3. Zustiftungen sind zulässig; sie sind dem Grundstockvermögen zuzuführen. Zustiftungen können durch die Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von 25.000 Euro ferner mit ihrem Namen verbunden werden, sofern diese das wünschen.
  4. Sonstige Zuwendungen ohne Zweckbestimmung, z. B. aufgrund einer Verfügung von Todes wegen, können dem Grundstockvermögen oder dem sonstigen Vermögen zum Verbrauch zugeführt werden.
  5. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe im Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsvorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden und/oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.
  6. Das Grundstockvermögen kann zur Werterhaltung bzw. Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Gewinne aus der Umschichtung von Teilen des Grundstockvermögens können in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die nach dem Ausgleich von Umschichtungsverlusten dem Grundstockvermögen zuzurechnen ist. Mit Beschluss des Stiftungsvorstands kann eine Umschichtungsrücklage ganz oder teilweise auch für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 5 Stiftungsmittel

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Vermögens der Stiftung (Grundstockvermögen und sonstiges Vermögen) und aus Zuwendungen, die vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Stiftung kann Rücklagen im steuerrechtlich zulässigen Umfang bilden, insbesondere,  soweit dieserforderlich ist, um das Grundstockvermögen in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten und die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke dauernd und nachhaltig erfüllen zu können.
  4. Die Stiftung kann die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen und die Verwaltung von rechtsfähigen Stiftungen mit gleichem oder ähnlichem Zweck übernehmen. Die Kosten der Verwaltung haben die verwalteten Stiftungen selbst zu tragen. Die Einzelheiten sind in einer Treuhandvereinbarung bzw. bei rechtsfähigen Stiftungen in einer gesonderten Vereinbarung zu regeln.

§ 6 Organe der Stiftung

  1.  Organe der Stiftung sind:
    a) der Stiftungsrat,
    b) der Stiftungsvorstand.
  2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen kann nur von natürlichen Personen ausgeübt werden und ist ehrenamtlich. Mitgliedern der Stiftungsorgane dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstands kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
  3. Mitglieder des Stiftungsvorstands können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrats sein.
  4. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung der Stiftung verpflichtet.

§ 7 Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Der Vorstand von Kolibri e.V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative beruft die Mitglieder des ersten Stiftungsrats. Danach ergänzt sich der Stiftungsrat im Wege der Zuwahl. Im Stiftungsrat sollen nach Möglichkeit folgende Personen vertreten sein: ein Vertreter aus dem Veranstaltungsteam der Stiftung, ein Vertreter aus dem Verein Kolibri e.V. Interkulturelle Stiftungsinitiative und jeweils ein Vertreter aus den unter § 2 Abs. 2 genannten Organisationen. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Ein nach Absatz 3 a) und b) ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
  2. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
  3. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
    a) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
    b) mit dem Ablauf der Amtszeit,
    c) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
    d) mit der Abberufung durch Beschluss des Stiftungsrats aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen.
  4. Wird ein Mitglied des Stiftungsrats aus wichtigem Grund abberufen, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Regelungen zum wichtigen Grund für den Stiftungsvorstand (§ 10 Abs. 4) gelten entsprechend für den Stiftungsrat.

§ 8 Aufgaben des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über
    a) die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags;
    b) über die Verwaltung des Vermögens der Stiftung, über die Verwendung der Erträge des Vermögens der Stiftung und der zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen;
    c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und den Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks;
    d) die Bestellung eines Prüfungsverbands, eines Wirtschaftsprüfers oder eines vereidigten Buchprüfers;
    e) die Entlastung des Stiftungsvorstands;
    f) Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung, Auflösung oder Aufhebung der Stiftung;
    g) ggf. die Bestellung einer Geschäftsführung und die Einstellung von Personal.
  2. Der Vorsitzende des Stiftungsrats vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstands.
  3. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 9 Geschäftsgang des Stiftungsrats

  1. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
  2. Sitzungen können in Präsenz, per Videokonferenz, telefonisch oder in einer Mischform stattfinden. Über die Sitzungsform entscheidet der Stiftungsvorstand nach seinem Ermessen. Die Art der Sitzung ist in der Einberufung anzugeben. Ein Widerspruchsrecht steht den Mitgliedern des Stiftungsrates nicht zu.
  3. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und keines dieser Mitglieder Widerspruch erhebt.
  4. Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 7 Abs. 4 oder § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  5. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  6. Das Schriftformerfordernis nach den Absätzen 1, 2 und 5 kann durch die Textform (Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung) gewahrt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
  7. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen im schriftlichen Verfahren sind Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen.
  8. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Stiftungsvorstand der Zustimmung des Stiftungsrats bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erlassende Geschäftsordnung enthalten.

§ 10 Stiftungsvorstand

  1. Der Stiftungsvorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens drei Mitgliedern. Sie werden vom Stiftungsrat für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds im Amt.
  2. Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt.
  3. Die Mitgliedschaft im Stiftungsvorstand endet außer im Todesfall
    a) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
    b) mit dem Ablauf der Amtszeit,
    c) mit der rechtskräftigen Feststellung der Geschäftsunfähigkeit oder mit der Bestellung eines amtlichen Betreuers,
    d) mit der Abberufung durch Beschluss des Stiftungsrats aus wichtigem Grund; ein schuldhaftes Verhalten des betroffenen Mitglieds oder ein der Stiftung entstandener Schaden muss nicht vorliegen. Das betroffene Mitglied ist vor der Abberufung anzuhören.
  4.  Ein wichtiger Grund bei einem Mitglied liegt z.B. vor, wenn
    – es das Vermögen der Stiftung für eigene oder satzungsfremde Zwecke missbraucht,
    – es die Berichts- und Vorlagepflichten gegenüber dem Stiftungsrat verletzt,
    – es die anderen Mitglieder des Stiftungsvorstands über rechtserhebliche Tatsachen
    vorsätzlich täuscht,
    – es nicht mehr zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung fähig ist,
    – das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Berufungsorgan zerrüttet ist,
    – ein Zerwürfnis zu anderen Mitgliedern der Stiftungsorgane die konstruktive Zusammenarbeit zum Wohle der Stiftung erheblich gefährdet.
  5. Besteht über die Abberufung Streit, ruht die Amtsstellung des betroffenen Mitglieds bis die Streitigkeit durch den gesetzlichen Richter rechtskräftig entschieden oder anderweitig beigelegt worden ist. Es kann für die Zeit bis zur Entscheidung oder Beilegung ein Interimsmitglied gewählt werden.

§ 11 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstands, Geschäftsführung

  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
  2. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats. Anstelle des Stiftungsrates kann er dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen. Der Stiftungsrat ist davon spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
  3. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere
    a) die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags der Stiftung;
    b) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Vermögens der
    Stiftung und der zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen;
    c) die ordnungsgemäße Buchführung und Sammlung der Belege und Nachweise,
    d) die Erstellung des Jahresrechnung (Rechnungsabschluss und Vermögensübersicht), die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und die Vorlage der für die Rechnungsprüfung erforderlichen Unterlagen innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die  Stiftungsbehörde.
  4. Der Stiftungsvorstand hat auf Anforderung der Stiftungsbehörde die Jahresrechnung der Stiftung durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer prüfen zu lassen. Die Prüfung und die Bescheinigung mit der Feststellung über das Ergebnis der Prüfung müssen sich  auch auf die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, die ungeschmälerteErhaltung des Grundstockvermögens und die bestimmungsgemäVerwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen erstrecken.
  5. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstands gelten die Bestimmungen des § 9 entsprechend. Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

  1. Satzungsänderungen sind nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig und müssen mit dem Stifterwillen vereinbar sein. Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Steuerbegünstigung dürfen nicht entfallen. Soweit sich Satzungsänderungen auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde vorzulegen.
  2. Die Änderung der Stiftungszwecke, die Zusammenlegung, Zulegung und Auflösung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands, Beschlüsse nach Absatz 2 der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands.

§ 13 Vermögensanfall

  1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an den Förderverein Kolibri e.V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
  2. Sollte der Förderverein zum Zeitpunkt der Auflösung der Stiftung nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die unter § 2 Abs. 2 genannten Vereine „InitiativGruppe“, „Verband binationaler Patenschaften“, „Förderverein Refugio München“, und „Freundschaft zwischen Ausländern und Deutschen“. Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht

  1. Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.
  2. Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Der Stiftungsvorstand hat der Stiftungsbehörde Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie eine Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung durch das Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. Eine Kopie von möglichen Geschäftsordnungen sind in der jeweils aktuellen Fassung zu übersenden.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die mit Schreiben der Regierung von Oberbayern (RS) vom 17.06.1999, genehmigte Satzung, geändert mit RS vom 06.09.2017, außer Kraft.

München, den 03.06.2024

gez. Unterschriften