Satzung von Kolibri – Interkulturelle Stiftung

Satzung

Präambel
Gelungenes Zusammenleben von Einheimischen und Zuwanderern anderer Nationalitäten, aber auch Vorurteile, Diskriminierung und Rassismus in der Gesellschaft haben Kolibri e.V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative dazu bewogen, eine Stiftung zu gründen. Ihr Zweck ist es, Projekte finanziell zu unterstützen, die der Verständigung von Menschen verschiedener Herkunft in München dienen. Damit will die Stiftung einen Beitrag zur Integration leisten.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
1. Die Stiftung führt den Namen KOLIBRI – Interkulturelle Stiftung.
2. Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des Bürgerlichen Rechts.
3. Sitz der Stiftung ist München.

§ 2 Zweck der Stiftung
1. Die Stiftung hat den Zweck der Völkerverständigung, der freien Wohlfahrtspflege und der Mildtätigkeit.
2. Die Stiftung soll die Begegnung, Verständigung und Integration von Menschen verschiedener Nationalitäten, Kulturen und Religionen fördern, insbesondere von Flüchtlingen, Migranten und deren Nachkommen, binationalen Familien und Partnerschaften, ausländischen Kindern, Jugendlichen, Behinderten, Gefolterten und Traumatisierten. Diese Ziele werden u. a. erreicht durch: soziale, medizinische, therapeutische oder wirtschaftliche Hilfen, Bildungs- und Weiterbildungsangebote, Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen zur beruflichen Qualifikation, Kinder-, Jugend- und Elternarbeit, Förderung kreativer und kultureller Aktivitäten sowie die Einbindung, Begleitung und Qualifizierung Ehrenamtlicher.
3. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
a) Einmalige oder kurzdauernde Geldbeihilfen an bedürftige Einzelpersonen oder Familien im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO).
b) Die Stiftung kann auch anderen steuerbegünstigten juristischen Personen bzw. Stiftungen finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn damit Maßnahmen im Sinne des Absatzes 2 dieses Paragraphen gefördert werden, die dem dortgenannten Personenkreis zugute kommen.
Solche steuerbegünstigten juristischen Personen sind z. B. der Verband binationaler Familien und Partnerschaften (iaf e.V.), die Initiativgruppe – Förderung ausländischer Kinder, Jugendlicher und Familien e.V. (IG), der Förderverein Refugio München e.V.,der Verein Freundschaft zwischen Ausländern und Deutschen e.V. (FAD).
c) Förderung von Beratung, Supervision und Fortbildung ehrenamtlicher Kräfte zur Beratungs- und Betreuungsarbeit zugunsten des in Absatz 2 genannten Personenkreises.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätigeZwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke „ der AO
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigt werden.

§ 4 Grundstockvermögen
1. Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten.
2. Das Grundstockvermögen besteht aus 120.000 DM. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3. Zustiftungen sind zulässig; sie sind dem Grundstockvermögen zuzuführen.
4. Zustiftungen können durch die Zuwendungsgeber einem der vorbezeichneten Zwecke oder innerhalb dieser Zwecke einzelnen Zielen zugeordnet werden. Sie können ab einem Betrag von DM 50.000 ferner mit ihrem Namen verbunden werden, sofern diese das wünschen.
5. Die Stiftung kann zur Förderung der in § 2 genannten Zwecke Spenden zur zeitnahen Ausgabe in Sinne der Stiftungszwecke einwerben oder entgegennehmen. Die Verwendung der Spenden orientiert sich an dem vom Spender genannten Zweck. Ist dieser nicht näher definiert, so ist der Stiftungsvorstand der Stiftung berechtigt, sie nach eigenem Ermessen im Sinne von § 2 zu verwenden oder aus ihnen in gesetzlich zulässiger Höhe zweckgebundene Rücklagen zu bilden.

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen, Geschäftsjahr
1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zusendungen sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
2. Die Stiftung kann Rücklagen im steuerrechtlich zulässigen Umfang bilden.
3. Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

§ 6 Rechtsstellung der Begünstigten
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund der Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 7 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat,
b) der Stiftungsvorstand.
2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen kann nur von natürlichen Personen ausgeübt werden und ist ehrenamtlich. Mitglieder der Organe dürfen keine Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung zugewendet werden. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen und Aufwendungen. Für den Zeitaufwand der Mitglieder des Stiftungsvorstandes kann der Stiftungsrat eine in ihrer Höhe angemessene Pauschale beschließen.
3. Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nicht gleichzeitig Mitglieder des Stiftungsrates sein.

§ 8 Stiftungsrat
1. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens drei, höchstens neun Personen. Der Stiftungsvorstand von Kolibri e. V. – Interkulturelle Stiftungsinitiative beruft die Mitglieder des ersten Stiftungsrates.
2. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat endet außer im Todesfall
a) nach Ablauf von vier Jahren seit der Bestellung,
b) durch Rücktritt, der jederzeit der Stiftung gegenüber schriftlich und gegen Empfangsnachweis erklärt werden kann,
c) durch Abberufung aufgrund eines Beschlusses des Stiftungsrates, wobei dem betreffenden Mitglied kein Stimmrecht zusteht,
d) mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
Erneute Bestellung ist in Fall a) nicht möglich. Bis zur Bestellung eines Nachfolgers bleibt das ausscheidende Mitglied in den Fällen b) und c) im Amt.
3. Nach dem Ausscheiden eines Stiftungsrat-Mitglieds wählt der Stiftungsrat (ggf.. auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes) mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
4. Wird ein Mitglied des Stiftungsrats aus wichtigem Grund abgerufen, bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates. Das betroffene Mitglied ist bei dieser Abstimmung von der Stimmabgabe ausgeschlossen; ihm soll jedoch zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
5. Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

§ 9 Rechte und Pflichten des Stiftungsrats
1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung der Stiftungszwecke. Er berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) die Beschlussfassung über die Verwaltung des Stiftungsvermögens über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
b) die Genehmigung des Wirtschaftsplanes;
c) die Genehmigung der Jahresabrechnung einschließlich Vermögensübersicht;
d) die Entlastung des Stiftungsvorstandes;
e) ggf. die Bestellung einer Geschäftsführung und die Einstellung von Personal.
2. Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Geschäftsgang des Stiftungsrates
1. Der Stiftungsrat soll minestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammentreffen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder oder Stiftungsvorstand dies verlangen. Die Vorstandsmitglieder und der Geschäftsführer können an den Sitzungen des Stiftungsrats beratend teilnehmen.
2. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt.
3. Der Stiftungsrat tritt seine Entscheidungen, soweit kein Fall des § 12 vorliegt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 12 dieser Satzung.
5. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied (von den anwesenden Mitgliedern) zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zur Kenntnis zu bringen.
6. Weitere Regelungen über den Geschäftsgang des Vorstandes und diejenigen Rechtsgeschäfte, zu deren Durchführung der Vorstand der Zustimmung des Stiftungsrates bedarf, kann eine vom Stiftungsrat zu erfassende Geschäftsordnung enthalten

§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und einem stellvertretenden Vorsitzenden, der den Vorsitzenden in allen Angelegenheit bei Verhinderung vertritt. Sie werden vom Stiftungsrat für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende die Stiftung allein.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrats. Er erstellt den Haushaltsplan, den Jahresbericht und die Jahresabrechnung. Anstelle des Stiftungsrates kann er dringliche Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte besorgen. Der Stiftungsrat ist davon spätestens in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
4. Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe insbesondere
a) die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel;
b) die Aufstellung des Wirtschaftsplanes;
c) die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen;
d) die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers;
e) die jährliche Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks.
5. Für den Geschäftsgang des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen des § 10 entsprechend.

§ 12 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde zuzuleiten.

§ 13 Vermögensanfall
1. Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung fällt der Rest an den Förderverein Kolibri e. V. Interkulturelle Stiftungsinitiative. Dieser hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
2. Sollte der Förderverein zum Zeitpunkt der Auflösung der Stiftung nicht mehr bestehen, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die Vereine „Iniativgruppe“, „Verband binationaler Partnerschaften“, „Förderverein Refugio München“, und „Freundschaft zwischen Ausländern und Deutschen“. Diese haben es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.

§ 14 Stiftungsaufsicht
1. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist die Regierung von Oberbayern.
2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheit der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie der Jahresabschluß einschließlich der Vermögensübersicht, der Haushaltsvoranschlag und der Bericht über die Verwendung der Stiftungsmittel sind unaufgefordert vorzulegen.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Beschlossen vom Vorstand Kolibri e. V., interkulturelle Stiftungsinitiatve

München, den 30.03.1999

gez. Unterschriften